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FAQ zum Urheberrecht

FAQ zum Urheberrecht beim eigenen Webauftritt

Stand 17.8.20 / Regula Bähler

Dieses FAQ des MAZ – Institut für Journalismus und Kommunikation basiert auf Auskünften von Experten (vielen Dank Regula Bähler für die Mitarbeit!) und auf der aktuellen Rechtsprechung (April 2020). Es stellt aber keine rechtsverbindliche Rechtsauskunft dar und gibt die Situation nach schweizerischem Recht wieder. Da Webseiten weltweit abrufbar sind, kann es sein, dass Konflikte nach dem Recht anderer Länder auszutragen sind.

Grundsätzliche Fragen zum Webauftritt

 

Fremde Inhalte online stellen

 

Eigene Inhalte erstellen und schützen

Grundsätzliche Fragen zum Webauftritt

Gibt es Inhalte, die ich ohne Bedenken online stellen kann?

Nein.

Folgende 4 Grundsätze gelten:

  1. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. So musst du zum Beispiel Persönlichkeitsrechte und Urheberrechte beachten.
  2. Das, was du während deiner Arbeit machst, gehört in der Regel deinem Arbeitgeber (da in den Arbeitsverträgen, die bei Medien üblich sind, meist sämtliche Urheberrechte an den Arbeitgeber abgetreten werden). Bei freien Journalistinnen und Journalisten gelten die im jeweiligen Auftrag vereinbarten Regeln.
  3. Rechtlich auf der sicheren Seite bist du nur, wenn
  • du das, was du online stellst in deiner Freizeit selber gemacht hast,
  • oder du - bei eigenen Werken, die im Auftrag entstanden sind - die Einwilligung deines Arbeitgebers / Auftraggebers hast,
  • und – bei fremden Werken – auch jene des Urhebers hast
  • oder die Inhalte unter Creative Commons oder ähnlichen Lizenzen online gestellt wurden
  1. oder es sich um Ausnahmen in den Bereichen «Zitate» / «Panoramafreiheit» / «aktuelle Berichterstattung» handelt (mehr dazu im Kurs «Medienrecht - Grundlagen»).

Auch die zusätzlichen Regeln der Plattformen (Facebook, Youtube, Instagram etc.) und der jeweiligen Creative Commons-Lizenzen sind zu beachten. 

Muss ich auf meinem Webauftritt ein Impressum haben?

Nur dann, wenn du journalistische Inhalte zum Download anbietest oder über deine Webseite Aufträge akquirierst. Doch ist ein Impressum aus Gründen der Transparenz immer angezeigt. Eine Impressumspflicht des StGB trifft nur periodische Printmedien. Sie ergibt sich allenfalls aus Art. 3 Abs. 2 UWG für E-Commerce.

Folgende Angaben sind empfehlenswert:
•    dein kompletter Name (oder der Name der für die Webseite inhaltlich verantwortlichen Person, wenn ihr mehrere seid);
•    der Ort, an dem du die Inhalte für gewöhnlich online stellst, bzw. der Sitz des Unternehmens, wenn du mit mehreren eine Webseite betreibst;
•    deine Post- und Email-Adresse dienen der Transparenz.
 
Diese Angaben haben nicht zwingend unter der Bezeichnung «Impressum» zu stehen. Sie können beispielsweise auch unter «Kontakt» erscheinen.

Meine Protagonistin will ihr Bild nicht online haben. Muss ich das löschen, obschon der Artikel mit dem Bild im Print schon erschienen ist?

Meistens ja.

Der Hintergrund: Einwilligungen können aufgrund des Rechts am eigenen Bild jederzeit widerrufen werden. Oder sie sind von vornherein nur auf die Printausgabe beschränkt gewesen.

Natürlich kann aber gleichzeitig eine Berechtigung für die Publikation aus einem anderen Grund vorliegen (z.B. überwiegendes öffentliches Interesse, Bild von einem öffentlichen Anlass etc.) Dann darfst du das Bild online weiter publizieren, auch wenn die Person ihre Einwilligung widerrufen hat. Ausser es entstammt aus dem Intimbereich (z.B. eine Aufnahme im Spital).
 

Kann ich das, was ich im Job mache, auf meinem privaten Webauftritt online stellen?

In der Regel nein.

In den heutigen Arbeitsverträgen werden die Urheberrechte weitestgehend an den Arbeitgeber abgetreten.

Das MAZ empfiehlt, dass Arbeitgeber Studierenden der Diplomausbildung Journalismus erlauben, pro Jahr 12 Beiträge im Volltext auf ihre Website zu übernehmen, damit die Studierenden die Vorgaben des Studienganges erfüllen können. Ein Empfehlungsschreiben finden DAJ-Studenten im Downloadbereich zu den Leistungsnachweisen auf myMAZ.

Wende dich an den Arbeitgeber, zeig ihm diese Empfehlung und versuche, diese Möglichkeit auszuhandeln.

Wenn du freischaffend bist, kommt es darauf an, was du mit deinem Auftraggeber abgemacht hast.

Fremde Inhalte online stellen

Gibt es urheberrechtlich einen Unterschied, ob ich einen fremden Inhalt einbette oder ob ich ihn selber online stelle?

Ja.

Beim Einbetten werden keine Kopien hergestellt. Deshalb braucht es keine Erlaubnis der Urheber oder sonstigen Rechteinhaber. (Vgl. Antwort weiter unten.) – Integriere ich einen fremden Inhalt aber in meine Webseite, beispielsweise als pdf oder Audio- bzw. Bild- oder Videodatei, benötige ich die Einwilligung der Rechteinhaber. Es sei denn, dass diese Inhalte ausdrücklich freigegeben sind, beispielsweise unter einer Creative Common-Lizenz, oder unter einer Lizenz, wie sie sich auf Plattformen finden (siehe auch untenstehende Antwort). Des weiteren ist keine Einwilligung einzuholen, wenn, es sich bei diesen Inhalten um ein Zitat oder eine Wiedergabe im Zusammenhang mit aktueller Berichterstattung handelt (näheres im Kurs «Medienrecht – Grundlagen») oder die urheberrechtliche Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers abgelaufen ist.

Es ist sehr aufwändig, Links und eingebettete Inhalte zu kontrollieren und Fehler zu beheben. Darf ich deshalb ein Foto (Video, etc.), das der Urheber (z.B. auf Flickr, Youtube, etc.) eingestellt hat, über meine Webseite online stellen?

Grundsätzlich ja, aber nur durch einbetten (vgl. nächste Frage).

Allerdings sind trotzdem drei Punkte zu beachten:
•    wer die Inhalte ins Netz gestellt hat,
•    was die Berechtigten (z.B. Urheber, Verlag, Agentur, Produktionsfirma) hinsichtlich Nutzungsarten bestimmen,
•    ev. Einschränkungen durch die allgemeinen Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattformen (z.B. Verbot von Filesharing oder Download).

Darf ich alles, was ich möchte, auf meinem Webauftritt einbetten, auch Youtube-Videos?

Grundsätzlich ja.

Aber es kommt auf das Wie an.

Zulässig ist das Einbetten oder Einbinden. Auf der eigenen Webseite werden die fremden Inhalte so angezeigt, wie wenn sie dort gespeichert wären. Doch bleiben die Bilder, Videos oder auch die Musik auf der Seite oder Plattform der ursprünglichen Quelle und werden von dort aus direkt empfangen (über Streaming oder Framing). 

Das Speichern oder Downloads von solchen Streams ist nur für den Privatgebrauch erlaubt, auf der eigenen Webseite ist dies hingegen illegal - ausser der Rechtsinhaber (Urheber, Verlag, Produzent u.a.) erteilen die Erlaubnis dazu.

Aufgepasst bei illegal hochgeladenen Inhalten. Ist dies offensichtlich, bedeutet auch das Einbetten eine Urheberrechtsverletzung. Dies ist beispielsweise bei kinox.to oder anderen auf Südseeinseln registrierten Anbietern der Fall.

Youtube hat eine → gute Einführung zum Urheberrecht auf Youtube zusammengestellt.

Das Einbinden von ehrverletzenden, rassistischen, Gewalt verherrlichenden oder pornografischen Inhalten ist nur zulässig, wenn du dich für die Besucher deiner Webseite erkennbar davon distanzierst – sei dies mit einer kritischen Anmerkung oder als Beleg für Zustände, die du kritisierst.

Darf ich Inhalte, die unter «Creative Commons» publiziert wurden, einfach übernehmen?

Grundsätzlich ja.

Aber beachte die genauen Bedingungen, etwa für die Namensnennung des Urhebers, Quellenangaben, Bearbeitung oder Link zur konkreten Creative Commons Lizenz. Hier gibt es einen guten → Überblick über die Creative Commons Lizenzen.

Darf ich Bilder, die ich im Internet gefunden habe, für meinen Webauftritt brauchen?

Abgesehen von bestimmten Ausnahmen: nein.

Individuell gestaltete Bilder («Kunstwerke") geniessen unabhängig von der verwendeten Technik (Malerei, Zeichnung, Grafik, Fotografie u.a.) urheberrechtlichen Schutz. Dies 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus.

Fotografien ohne individuellen Charakter (Knipsbilder) sowie Aufnahmen, die mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellt worden sind (Lichtbilder) und ein dreidimensionales Objekt (Menschen, Röntgenbilder, Computertomogramme, Skulpturen, Häuser, Möbel u.ä.) abbilden, sind wie urheberrechtliche Werke geschützt. Voraussetzung ist, dass ein Mensch an der Entstehung des Bildes beteiligt ist. Somit kommt haben etwa Radaraufnahmen von zu schnell fahrenden Autos oder sonstigen Bildern von Überwachungskameras keinen Urheberrechtsschutz. – Die Schutzdauer beläuft sich auf 50 Jahre nach der Herstellung.

Die Nutzung von Kunst- wie auch von Lichtbildern ist vom vorgängigen Einverständnis des Urhebers oder sonstiger Berechtigter (z.B. Verlag, Agenturen, Lizenznehmer) abhängig. Der Preis für Kunstbilder ist Verhandlungssache, jener für Lichtbilder richtet sich nach den entsprechenden Tarifen der ProLitteris, die im Verlauf des Jahres 2020 festgelegt werden.

Ausnahmen, welche eine Verwendung von Bildern erlauben, ohne vorgängige Einwilligung einzuholen:
•    die Schutzfrist ist abgelaufen;
•    die Bilder werden zitiert oder im Rahmen der aktuellen Berichterstattung genutzt (vgl. nächste Frage);
•    es handelt sich um verwaiste oder Werke in Archiven (vgl. weiter unten: Urheber gesucht, aber nicht gefunden).

Darf ich ein Bild, das andere schon online gebraucht haben, einfach verwenden?

In der Regel nicht.

Ausnahmen:

  1. Das Bild darf im Rahmen des Zitatrechts verwendet werden. Das Zitatrecht erlaubt es Medienschaffenden, veröffentlichte Werke zu zitieren, um etwas zu erläutern oder zu veranschaulichen. Die Illustration eines Artikels ist keine Veranschaulichung, sondern lediglich eine Verschönerung. Es ist eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk erforderlich. Das Zitat muss als solches gekennzeichnet sein und die Quelle angegeben werden. Das Zitatrecht besteht nur in dem Umfang, den der Zweck (Erläuterung, Veranschaulichung) gebietet.
  2. Bei der Berichterstattung dürfen urheberrechtlich geschützte Werke, die im Rahmen eines aktuellen Anlasses wahrzunehmen sind (Texte, Reden, Bilder, Musik u.a.), aufgezeichnet, vervielfältigt, vorgeführt, gesendet, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Erlaubt sind auch längere Ausschnitte, beispielsweise mehrere Bilder an einer Vernissage, Teile aus einer Rede. Dies soweit es für die aktuelle Berichterstattung erforderlich ist. Die vollständige Wiedergabe eines Anlasses, etwa die Aufführung eines Musikstückes oder sämtliche ausgestellten Bilder einer Vernissage, ist nicht erlaubt.

    Im Zusammenhang mit der Information über aktuelle Fragen dürfen auch kurze Ausschnitte aus Presseartikeln und  Rundfunksendungen wiedergegeben werden - unter Angabe der Quelle und der Urheberinnen oder Urheber, wenn diese im benutzten Werk auch erwähnt sind.

    Ist ein Ereignis nicht mehr aktuell, sind auch die benutzen Werke von der Webseite zu entfernen oder es ist die Verwendungserlaubnis einzuholen.
  3. Ein Bild wurde zu einer Ikone (z.B. «The Terror of War», Mädchen nach Napalm Angriff, Vietnam) und ist somit ins Gemeingut gefallen. Diese Rechtsauffassung ist aber äusserst umstritten, weshalb Vorsicht angezeigt ist. 

Darf ich Pressebilder, die ich über Google Bildersuche gefunden habe verwenden, wenn ich die Bilder nicht direkt vom Unternehmen habe?

Nein.

Urheberrechte und allfällige andere Rechte sind zu klären und zu beachten.

Ausnahmen: vgl. Antworten oben und unten.

Ich habe ewig lange gesucht und den Urheber eines Bildes trotzdem nicht gefunden. Darf ich das Bild trotzdem brauchen?

Ja, aber es kommt darauf an.

•    Verwaiste Werke: Lassen sich die Berechtigten an einem urheberrechtlich geschützten Bild trotz ernsthafter Recherche nicht auffinden oder bleiben sie unbekannt, können die Nutzungsrechte über die ProLitteris eingeholt werden. Aber nur, wenn dieses Bild sich in einer öffentlich zugänglichen Bibliothek oder Sammlung oder im Archiv eines Sendeunternehmens befindet. Und wenn dieses Bild in der Schweiz hergestellt oder schon veröffentlicht worden ist. – Für die Nutzung eines verwaisten Bildes ist der ProLitteris eine Entschädigung nach Tarifen zu entrichten.

•    Erweiterte Kollektivlizenzen: Sofern es um die Nutzung einer grösseren Anzahl Bildern geht (Faustregel: um die 20), deren Rechteinhaber nicht oder nur unter unverhältnismässig grossem Aufwand zu ermitteln sind, kann über die ProLitteris – gegen einen festen Tarif – eine kollektive Erlaubnis, eine Kollektivlizenz, eingeholt werden. Machen die Rechtsinhaber später trotzdem ihre Rechte geltend, haftet die ProLitteris.

•    Archivwerke von Sendeunternehmen: Eigenproduktionen von Radio und Fernsehen in der Schweiz, deren Erstausstrahlung mindestens zehn Jahre zurückliegen, dürfen unverändert ganz oder in Ausschnitten über die eigene Webseite zugänglich gemacht werden. Das entsprechende Recht dazu ist bei der ProLitteris oder SUISSIMAGE einzuholen und nach einem Tarif zu entschädigen.

•    Kommt keine der erwähnten Ausnahmen zum Zuge und ist das Bild sehr wichtig? Disclaimer anbringen: «Wir haben intensiv versucht, den Urheber ausfindig zu machen, es ist uns leider nicht gelungen. Wir bitten allfällige Rechtehinhaber, sich bei uns zu melden.» Damit kann ein Verschulden weitgehend ausgeschlossen werden. Ein allfällig Berechtigter kann dann keine Genugtuung verlangen, nur eine entgangene Nutzungsentschädigung.

Darf ich von Bildern, die ich nicht habe, aber unbedingt brauche, einen Screenshot machen und einfach einen Ausschnitt wählen?

Es kommt drauf an.

Und zwar darauf, was auf dem Screenshot zu sehen ist. Du darfst, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

•    Es handelt sich nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk, beispielsweise um eine Webseite. Deren gestalterische Oberfläche ist selten geschützt, weil zu wenig originell. Aber aufgepasst: zeigt der Screenshot zentral eine einzelne Foto oder eine aufwändige Grafik, braucht es eine Erlaubnis. Ebenso für Standbilder aus Filmen.

•    Der Screenshot erfüllt den Zweck eines Zitats (du beschäftigst dich im Beitrag ausdrücklich mit dem Inhalt des Bildes; das Bild dient nicht einfach der Illustration oder Verschönerung).

•    Du brauchst den Screenshot als Beleg, z.B.: «Man sieht, das Bild ist bearbeitet worden». Oder das Bild dient der Untermauerung der eigenen Gedanken und Inhalte.

Tipp: Zeige im Zweifel das ganze Bild. Denn ein Ausschnitt ist urheberrechtlich schnell einmal einer Bearbeitung und die braucht die Einwilligung des Urhebers.

Darf ich Screenshots machen von Social-Media-Bildern für Teaser von Storys, wenn der Post in der Story drin eingebettet ist?

Kleine Textbausteine, Snippets, oder Anrisse (Teaser) können urheberrechtlichen Schutz geniessen. Sie sind zustimmungsbedürftige Werknutzungen, auch wenn sie nur dem Hinweis oder dem Auffinden von Suchresultaten dienen. Das Argument des kleinen Ausschnitts oder der Verkleinerung verfängt nicht.

Zwar dienen Social-Media-Beiträge dem kommunikativen Austausch. Doch umfasst Letzterer nur das Teilen, nicht aber die Bebilderung oder den Anriss von Beiträgen, es sei denn, eine der oben erwähnten Voraussetzungen für einen Screenshot seien erfüllt.

Wie kann man lizenzfreie Fotos / Bilder / Cliparts & Icons finden?

Lizenzfreie Werke sind Werke, die ausdrücklich zur freien Benutzung freigegeben sind. Am MAZ-Multimediatag hat Reto Vogt vom Migros-Magazin eine → super Übersicht gemacht mit Suchtipps und lizenzfreien Quellen (hier noch um weitere Plattformen erweitert):Bilder
Tipps zur Google-Suche von lizenzfreien Bildern

Cliparts & Icons

Kann ich Bilder auch kaufen?

Aber sicher!

Plattformen wie

sind gar nicht so teuer. Die Fotos sehen aber oft nach Stockfoto aus…

Wenn du ein ganz bestimmtes Foto suchst, wende dich direkt an die Fotografin / den Fotografen oder bei publizierten Bildern an den Verlag und hole die Erlaubnis ein.

Darf ich Musik verwenden (z.B. in meinen Videos)?

Grundsätzlich: nein.

Ausser, die Musik ist klar lizenzfrei oder du erwirbst eine alternative kostenlose Lizenz, etwa unter Creative Commons. Diese Lizenzen gelten in der Regel nur für den nicht-kommerziellen Gebrauch.

Weitere verlässliche Tipps findest du auf dem Portal der SUISA, mit den Suchbegriffen «Nutzer» und «Internet».

Wie kann man lizenzfreie Musik / Töne finden?

Am MAZ-Multimediatag hat Reto Vogt vom Migros-Magazin eine → super Übersicht gemacht mit Suchtipps und lizenzfreien Quellen:

Audio- und Videoschnittprogramme (wie z.B. iMovie) oder auch Plattformen wie Youtube haben zum Teil schon recht grosse integrierte Musiksammlungen, hier als Beispiel die → Musiksammlung von Youtube

Darf ich Musik brauchen, die ich legal gekauft habe (z.B. über Apple Music oder als CD)?

Nein.

Diese Musik hast du für deinen privaten Gebrauch gekauft und du darfst sie deshalb nicht für einen journalistischen Zweck brauchen.

Kann ich auch Musik kaufen?

Aber sicher!

Es ist allerdings nicht ganz so einfach, vor allem nicht, wenn es eilt. Die Verwertungsgesellschaft SUISA hat dazu sehr
→ hilfreiche Anleitungen zur Verwendung von lizenzierter Musik erstellt, je nachdem, ob du die Musik als Audio oder als Bestandteil für ein Video verwenden willst. Vergleiche auch Frage oben zur SUISA.

Wie kann man lizenzfreie Videos / lizenzfreies Videomaterial finden?

Am MAZ-Multimediatag hat Reto Vogt vom Migros-Magazin eine super Übersicht gemacht mit Suchtipps und lizenzfreien Quellen:

Was steht in einem Credit / einer Quellenangabe (zu einem Bild, einem Video, etc.)?

In der Regel: Nennung Quelle und Urheber, sofern dieser in der Quelle auch erwähnt ist.

Folgende Hinweise genügen nicht: «Quelle: Internet».

Eine Quellenangabe muss so eindeutig sein, dass die Quelle einfach gefunden werden kann. Wo immer möglich die Quelle zusätzlich verlinken.

ACHTUNG: Lizenzen, z.B. Creative Commons, können spezielle Vorschriften über die Nennung des Urhebers und die Angabe der Lizenz enthalten, die eingehalten werden müssen.

Bei längeren Artikeln, insbesondere bei Scrollreportagen, sehen Quellenangaben multimedialer Elemente hässlich aus. Kann ich bei einer multimedialen Arbeit einfach alle zusammen erst am Schluss nennen?

Ja.

Grundsätzlich gilt die Regel: Quellenangaben sollen branchenüblich gehandhabt werden. Bei einer (Scroll-)Reportage darf das Anbringen von Fussnoten als üblich gelten, mit denen am Schluss die Zitate mit Urheber und Quelle genannt werden.
ACHTUNG: Schriftliche Zitate sollten wenn möglich einer Person zugeordnet sein.
 

Eigene Inhalte erstellen und schützen

Wo brauche ich eine Bewilligung, wenn ich in der Öffentlichkeit filmen will? Und wie sieht es mit «halböffentlichen» Bereichen wie Bahnhöfen, Parkhäusern, Plätzen in Überbauungen aus?

Du darfst überall in der Öffentlichkeit filmen.

Aber: Öffentlich ist nicht einfach jeder Ort, wo es viele Menschen hat. Öffentlich ist zum einen allgemein zugänglich, zum andern ein Ort oder eine Lokalität in staatlichem Besitz. Der Staat und seine Institutionen, wie die SBB, Universitäten, Flughäfen etc. können Regeln für Bildaufnahmen aufstellen und Aufnahmen von einer Bewilligung abhängig machen.
Private, Einzelpersonen oder Unternehmungen, haben ein Hausrecht. Doch soweit das Privatgelände und die sich darauf befindlichen Gebäude ohne Weiteres einsehbar sind – also nicht von einer Leiter, vom Balkon des Nachbarhauses aus oder über die an einer Drohne befestigte Kamera –, sind Foto-, Film- und Videoaufnahmen erlaubt.

Sowohl im öffentlichen Raum als auch auf dem Privatgelände sind die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen zu respektieren.

Kann ich mich beim Filmen in der Öffentlichkeit auf die die inoffizielle TV-Regel berufen, wonach man ab 8 Personen auf dem Bild nicht jeden Einzelnen um Bewilligung fragen muss?

Das ist eine ganz grobe Faustregel, die den Kern der Sache nicht wirklich trifft. Die Anzahl ist eigentlich egal (es können auch bloss drei sein). Entscheidend ist, ob die Personen im Bild als blosses Beiwerk erscheinen, gleichsam in der Landschaft oder Örtlichkeit aufgehen, in der sie abgebildet sind. Dann ist es erlaubt.

Das bedeutet, dass sie hinsichtlich des Gesamteindruckes eines Bildes als untergeordnet erscheinen. Sie könnten aus dem Bild weggedacht werden, ohne dass dieses seinen Charakter verändert oder die Bildaussage verändert wird. Das macht auch deutlich, dass die Personen in einem Bild nicht isoliert oder freigestellt werden dürfen.

 Wie schütze ich meine selber gemachten Bilder, Videos, etc. davor, dass sie ohne meine Einwilligung weiter genutzt werden?

Du kannst es nicht verhindern. Aber du kannst ein paar Vorkehrungen treffen, welche das Kopieren erschweren:

auf deiner eigenen Seite:

  • Vorbehalte anbringen, indem du

- vermerkst (z.B. im Footer): «Die Urheberrechte sämtlicher Werke auf dieser Website (Text, Fotos, Videos, Grafiken etc.) liegen - soweit nicht anders vermerkt - bei XY.»;
- klare Nutzungsbedingungen formulierst, die einfach aufzufinden sind;
- ein DRM, Digital Rights Management installierst, ein Verfahren zur Kontrolle der Zugriffe;
- auf eine abschreckende Wirkung des ©-Zeichens hoffst (das braucht es nicht für einen Urheberrechtsschutz);

auf Plattformen Dritter:

  • entsprechende Lizenzen zuordnen. Aber Achtung: Bei den meisten Plattformen räumst du diesen umfassende Rechte ein! Wenn du also nicht möchtest, dass andere Rechte an deinen Werken haben, darfst du sie nicht auf Plattformen wie Facebook oder Youtube hochladen. 
  • Deine Dateien unattraktiv machen:

- deine Dateien nur in kleiner Auflösung online stellen.
- deine Fotos / Videos mit Wasserzeichen (z.B. so) versehen.

  • Bilder nur einmal hochladen, damit du den Überblick behältst.
  • Dateien so anschreiben, dass jemand, der das Foto haben will, einfach auf deine Kontaktdaten stösst und so eher das Einverständnis einholt. 
     
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